Saarland
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Verfassung des Saarlandes
Nach Artikel 32f der Verfassung ist die Förderung des Volksbildungswesens, einschließlich der Volkshochschulen und Bibliotheken, Aufgabe des Landes, sowie nach Artikel 34 und 34a die Förderung von Kultur und Sport. - Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG)
Gemäß § 55 soll die Universität Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerber/inne/n offen, die die zur Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben. - Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG)
Das Gesetz regelt die staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen, deren Förderung aus öffentlichen Mitteln und Zusammenarbeit sowie das Weiterbildungsinformationssystem; definiert Ziele und Aufgaben des für alle offenen Bildungswesens. - Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. - Verordnung über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung
In der Verordnung werden die Arten der Bildungsveranstaltungen, die einen Antrag auf Anerkennung stellen können, und deren Inhalt, Umfang und Dauer werden festgelegt. - Verordnung über den Stellenschlüssel für die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung auf Grund der anerkannten Unterrichtsstunden eine Zuwendung zu den Personalkosten. - Verordnung über die Bewertungskriterien der Bildungsarbeit in anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung
Die Verordnung bestimmt die thematischen Gebiete der Lehrveranstaltungen, den Mindestumfang des Veranstaltungsprogramms/Unterrichtsstunden, die finanziell gefördert werden.
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