Sachsen-Anhalt
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Artikel § 25 sichert jedem jungen Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage sein Recht auf Bildung zu. Nach Artikel 30 sorgt das Land dafür, dass jeder einen Beruf erlernen kann und fördert die Erwachsenenbildung. - Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Gemäß § 3 Abs. 4 bieten die Hochschulen Weiterbildungen an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Nach § 16 entwickeln die Hochschulen Weiterbildungsangebote, die der Ergänzung beruflicher Erfahrungen dienen. - Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz)
Das Gesetz regelt Anspruch und Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. - Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt
Nach dem Gesetz ist die Erwachsenenbildung eine öffentliche Aufgabe. Das Gesetz regelt die Förderung, Anerkennung von Einrichtungen und Trägern, die Art der Maßnahmen der Erwachsenenbildung sowie die Art der Förderung. - Erwachsenenbildungs-Verordnung (EB-VO)
Die Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen, definiert die Berechnung der Pauschalen und des erbrachten Arbeitsumfangs sowie die Art der Bezuschussung. - Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung)
Die Verordnung regelt das Anerkennungsverfahren, die Anerkennungsvoraussetzungen, die Arten der anerkennbaren Bildungsveranstaltungen, Gründe für die Nichtanerkennung von Maßnahmen.
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