Niedersachsen
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Niedersächsische Verfassung
In Artikel 4 und 5 wird das Recht auf Bildung für jeden Menschen festgeschrieben, sowie die Förderung der Bildung im Schulwesen wie auch in Hochschulen als Landesaufgabe festgelegt. - Niedersächsisches Hochschulgesetz
Die Hochschulen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 für die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation verantwortlich. - Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG)
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen von Bildungsurlaub und die Anerkennung von Maßnahmen. - Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Nach dem NEBG ist die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Das Gesetz regelt die Stellung, Aufgaben und Förderung der Erwachsenenbildung. - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (DVO-NBildUG)
Die Verordnung definiert die Arten anerkennbarer Bildungsveranstaltungen, wie politische oder berufliche Bildung, und Anerkennungsvoraussetzung sowie Verfahren. - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Die Verordnung regelt welche Einrichtungen sowie Art und Inhalte Bildungsmaßnahmen gefördert werden. - Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG)
Die Verordnung definiert die Berechnungsgrundlagen für die Förderung der Bildungseinrichtungen.
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