Nordrhein-Westfalen
Landesgesetze zur Weiterbildung – wb.Fakten
- Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Nach Artikel § 17 ist die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt. - Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalens (Hochschulgesetz – HG)
Gemäß § 62 bieten die Hochschulen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in Form des weiterbildenden Studiums und weiterbildenden Masterstudienganges an. - Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitsnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)
Das Gesetz regelt die Teilnahme von Arbeitnehmer/innen an politischer, beruflicher und allgemeiner Weiterbildung, unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und die Anerkennung von Maßnahmen. - Erstes Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)
Das Weiterbildungsgesetz regelt auf der Grundlage, das jeder das Recht auf Weiterbildung hat, Förderung, Trägerschaft und die Stellung der Weiterbildung im Gesamtbereich Bildung. - Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Paragraph 23 des Schulgesetzes regelt die Bildungsabschlüsse des Weiterbildungskollegs. - Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung
Das Gesetz beschreibt u.a. die Aufgaben der Weiterbildung, deren Sicherung sowie die Förderungsmöglichkeiten und -verfahren.
Kurzlink zu dieser Seite:
die-bonn.de/li/212